Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können werden, die
a) 25 Jahre aktiv waren,
b) die 40 Jahre den Verein angehören und das 60 Lebensjahr vollendet haben.
c) die nach 20jähriger Aktivität das 60.Lebensjahr vollendet haben.
Darüber hinaus können zu Ehrenmitgliedern Personen vom
Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen
werden, die sich um den Verein in besonderer Weise
verdient gemacht haben, oder denen der Verein aus einem
anderem Grunde Ehre erweisen will.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
b) Tod
c) Ausschluss
Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.
Der Austritt ist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären.
Das ausscheidende Mitglied bleibt verpflichtet, die bis zum
Ende des Geschäftsjahres in dem die Kündigung
ausgesprochen wurde, die angefallenen Beiträge zu zahlen.
Ansprüche an das Vereinsvermögen erlöschen mit
Beendigung der Mitgliedschaft.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen grob fahrlässig verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Von der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Brief, bekanntzugeben.
Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu, die über die Berufung entscheidet. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden.